Zusammenspiel WPG und GEG
Durch die frühzeitige Erstellung und Fertigstellung eines Wärmeplans entstehen Kommunen, Privatpersonen und Energieversorgern keine Nachteile.
Die Befürchtung, dass Kommunen, die zügig eine Kommunale Wärmeplanung erstellen benachteiligt werden, ist aufgrund des zunächst rein informellen, nicht verbindlichen Charakters des Wärmeplans unbegründet. Im Gegenteil: Durch die frühe Bereithaltung eines Wärmeplans liegen Privatpersonen und Energieversorgern wichtige Informationen vor, wie die Zukunft ihrer Wärmeversorgung entsprechend den Anforderungen des GEG aussehen könnte. Je früher diese Informationen vorliegen, desto schneller kann es auch an die Umsetzung der Wärmewende gehen. So können Fehlinvestitionen durch Privatpersonen und Energieversorger vermieden werden.
Für bestehende Heizungen gilt der Bestandsschutz.
Vor dem 01.01.2045 gelten die Regelungen des GEG ausschließlich beim Einbau einer neuen Heizung. Bestehende Heizungen können weiter betrieben und repariert werden.
Heizungen ohne 65 % EE, die nach dem 31. Dezember 2023 eingebaut werden, müssen ab 2029 anteilig mit Biomasse oder (grünem oder blauen) Wasserstoff betrieben werden (ab 2029: 15 %, ab 2035: 30 %, ab 2040: 60 %).
Das GEG wird durch Technologieoffenheit gekennzeichnet. Selbst nach Ablauf der Übergangsfristen ist der Einbau neuer Gas- oder Ölheizungen weiterhin möglich, beispielsweise als Hybridlösungen in Kombination mit einer Wärmepumpe oder einer Solarthermieanlage. Eigentümer können zudem unter besonderen Umständen einen Härtefall beantragen, bei dem sie nach Genehmigung ausnahmsweise von der Pflicht zum Heizen mit erneuerbaren Energien befreit werden können.
Das GEG sieht Übergangsfristen für die Erfüllung der EE-Pflicht vor.
Sobald die 65 % EE-Pflicht gilt und die Heizung getauscht werden muss, gilt eine allgemeine Übergangsfrist von 5 Jahren. In dieser Zeit kann übergangsweise eine Heizungsanlage ohne 65 % EE eingebaut und betrieben werden.
Grundsätzlich und ohne Ausnahmen gilt: Heizkessel dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.
Wärmenetz-Gebietsausweisung führt zu früherem Inkrafttreten des GEG.
Kommunen können einzelne Teilbereiche des Gemeindegebiets auf Basis des Wärmeplans grundstücksscharf ausweisen, in denen Wärme- oder Wasserstoffnetze zukünftig die klimaneutrale Wärmeversorgung gewährleisten (§ 26 WPG Absatz 1 und § 27 WPG Absatz 1). Wichtig: Erst durch diese gesonderte Ausweisung (z. B. durch einen Ratsbeschluss) werden die Ergebnisse der Wärmeplanung rechtskräftig. Ein Ergebnis dieser Ausweisung ist, dass in diesen Teilbereichen des Gemeindegebietes die Pflichten und Fristen des GEG früher greifen und nicht erst ab dem 30.06.2026 (in Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern) oder ab dem 30.06.2028 (in Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern).