Freiflächenphotovoltaik

Zulässigkeit von Freiflächenphotovoltaikanlagen (FFPVA) im Gemeindegebiet

Der Zubau an Photovoltaikanlagen hat eine besondere Bedeutung für das Erreichen der Klimaschutzziele. Wesentliche Potenziale bieten hierzu bereits versiegelte Flächen wie Dach-, Wandflächen oder Parkplatzflächen, die vorrangig für die Errichtung von PV-Anlagen genutzt werden sollen. Für alle Gebäude können über das Solardachkataster Angaben zum möglichen Ertrag von Strom und Wärme und zum CO2-Einsparpotenzial ermittelt werden.

Für das Erreichen der vorgegebenen Ausbauziele ist im Gemeindegebiet zudem die Errichtung von großflächigen Freiflächenphotovoltaikanlagen (FFPVA) im Außenbereich auf landwirtschaftlichen Flächen erforderlich. Um Genehmigungsprozesse in diesem Zusammenhang zu beschleunigen, hat der Gesetzgeber zwischenzeitlich verschiedene Möglichkeiten der Privilegierung der Anlagen im Außenbereich geschaffen (siehe unten). In den meisten Fällen handelt es sich bei den FFPVA aber um Bauvorhaben, die nicht im Sinne des BauGB privilegiert sind. Für die Errichtung ist dann ein gemeindliches Bauleitplanverfahren zur Aufstellung des Flächennutzungsplanes bzw. eines (vorhabenbezogenen) Bebauungsplanes erforderlich. Dies resultiert daraus, dass die Anlagen schon allein aufgrund ihrer Flächengröße raumbedeutsam sind und Konflikte mit anderen Raumnutzungsansprüchen auslösen können. Im Rahmen der Planungshoheit obliegt es damit der Gemeinde, zu steuern, wo und in welchem Umfang FFPVA entstehen können. Gebunden ist sie hierbei an das Entwicklungsgebot aus den übergeordneten Planungen und an das Abwägungsgebot des Baugesetzbuchs (BauGB).

Flächenbezogene Anfragen für die Errichtung von nicht-privilegierten Anlagen

Interessenten, die im Gemeindegebiet eine nicht-privilegierte Anlage errichten wollen, sollen flächenbezogene Anfragen an die Gemeinde richten. Auf der Grundlage entscheidet die Gemeinde, ob ein Baurecht für die Anlage über ein Bauleitplanverfahren geschaffen werden soll. Der Rat der Gemeinde Wallenhorst hat als einheitliche Beurteilungsgrundlage der Anfragen einen Kriterienkatalog beschlossen. Auf seiner Grundlage muss durch den Anfragenden nachvollziehbar dargelegt werden, inwieweit das geplante Projekt dem Kriterienkatalog entspricht und wie das konkrete Projekt im Hinblick auf die benannten Aspekte ausgestaltet werden soll. Ein formaler Rahmen für Anfragen ist nicht vorgegeben. Voraussetzung für die Bearbeitung durch die Gemeinde ist jedoch die Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß der in der Anlage des Kriterienkatalogs beigefügten Checkliste.

Eingehende Anfragen werden im Hinblick auf den Kriterienkatalog bewertet. Die abschließende Entscheidung über die Einleitung eines vorhabenbezogenen Bauleitplanverfahrens trifft der Gemeinderat. Ein Anspruch auf Bauleitplanung kann durch den Kriterienkatalog nicht begründet werden. Verbindliche Regelungen für die konkrete Ausgestaltung von Anlagen, deren Unterhaltung und den Rückbau trifft, bezogen auf den jeweiligen Einzelfall, der jeweilige (vorhabenbezogene) Bebauungsplan bzw. der Umsetzungsvertrag.

Kriterienkatalog zur Bewertung der Anfragen

Wenn Sie eine flächenbezogene Anfrage über die Möglichkeiten der Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage in der Gemeinde Wallenhorst stellen wollen, finden Sie hier folgende Grundlagen:

 

Privilegierte Freiflächenphotovoltaikanlagen

Nach derzeitigem Recht des § 35 BauGB können folgende Freiflächenphotovoltaikanlagen privilegiert (ohne Erfordernis eines Bauleitplanverfahrens) errichtet werden:

Privilegierung von PV-Freiflächenanlagen an der Autobahn (beidseitiger 200 m-Korridor)

Seit dem 01.01.2023 sind durch das „Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht" gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB Freiflächen-PVA baurechtlich auf den Flächen beidseitig der Bundesautobahn A1 in einem Abstand von 200 m ab dem äußeren Fahrbahnrand privilegiert. Das bedeutet, dass für diese Flächen ein Antrag auf Baugenehmigung ohne vorheriges Bauleitplanverfahren gestellt werden kann. Dieser kann durch die Baugenehmigungsbehörde nur abgelehnt werden, wenn öffentliche Belange oder Ziele der Raumordnung dem Vorhaben entgegenstehen. Zudem wurde mit dem § 2 EEG ein überragendes öffentliches Interesse der erneuerbaren Energien innerhalb der Schutzgüterabwägung eingeführt. Das Fernstraßen-Bundesamt hat drauf bereits reagiert. Die bisher gültige Anbauverbotszone von 40m zur Fahrbahn gilt nicht mehr generell und kann nach Vorprüfung des Einzelfalls entfallen, sodass ggf. die gesamte Fläche genutzt werden kann.

Privilegierung im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieb

Seit dem 07.07.2023 trat eine weitere Änderung des BauGB in Kraft, die ermöglicht, dass bestimmte Agri-PV-Anlagen auch außerhalb der oben genannten Flächen über die Privilegierung des BauGB ohne vorheriges Bauleitplanverfahren zugelassen werden können (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB).

Hierfür sind folgende Voraussetzungen erforderlich:

  • Das Vorhaben muss im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieb stehen und darf eine Grundfläche von maximal 2,5 ha aufweisen.
  • Es muss sich um eine „besondere Solaranlage“ im Sinne des EEG § 48 Abs. 1 Nr. 5 a – c EEG handeln.
  • Je Hofstelle oder Betriebsstätte wird nur eine Anlage betrieben.