Jede Gemeinde in Niedersachsen hat ein oder mehrere Schiedsämter eingerichtet, in denen insgesamt ungefähr 600 Schiedspersonen tätig sind. Deren Aufgabe ist es, Streitigkeiten außergerichtlich zu schlichten. Dabei sind sie sehr erfolgreich und lösen einen Streit häufig unkomplizierter, schneller und kostengünstiger als ein Gericht. Die Anschrift Ihres Schiedsamtes können Sie bei Ihrer Gemeindeverwaltung oder Ihrem Amtsgericht erfragen.
Organisaton
Die Schiedsfrauen und Schiedsmänner nehmen die Aufgaben des Schiedsamtes ehrenamtlich wahr. Sie werden vom Rat der Gemeinde auf fünf Jahre gewählt und durch das Amtsgericht bestätigt.
Zuständigkeit
Schiedspersonen schlichten viele bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten. Das sind vor allem Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Bekannten, zum Beispiel über Behauptungen, die einer von beiden aufgestellt hat oder Sachen, die der eine getan oder unterlassen hat. Dabei möchten die Schiedsfrauen und Schiedsmänner nicht nur den Streit klären, sondern auch dazu beitragen, dass die Beteiligten wieder ein gutes Verhältnis miteinander pflegen.
Für bestimmte Streitigkeiten muss man sogar zum Schiedsamt gehen, bevor man vor Gericht eine Klage erheben kann. Dazu zählen das Nachbarrecht, Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre und einige Ansprüche aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Eine Klage vor dem Amtsgericht ist in diesen Fällen erst zulässig, wenn man zuvor versucht hat, den Streit in einem Schiedsverfahren beizulegen, dies aber erfolglos geblieben ist.
In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten kann man das Schiedsamt hingegen nicht anrufen.
Zuständig ist das Schiedsamt, in dessen Bezirk der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin wohnt. Wenn die Angelegenheit sachlich oder rechtlich zu schwierig ist, darf die Schiedsperson die Durchführung des Schlichtungsverfahrens aber auch ablehnen. Die Schiedsperson soll auch nicht tätig werden, wenn für die Angelegenheit bereits andere Schieds-, Schlichtungs- oder Einigungsstellen bestehen.
Die Schiedsfrauen und Schiedsmänner arbeiten aber auch im Strafrecht. Bei so genannten Privatklagedelikten erhebt die Staatsanwaltschaft nur Anklage, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Dazu gehören zum Beispiel Hausfriedensbruch, Beleidigung, Körperverletzung, Bedrohung oder Sachbeschädigung.
Verhandlung
Die Verhandlung vor dem Schiedsamt ist mündlich und nicht öffentlich. Die Beteiligten müssen zur Schlichtungsverhandlung persönlich erscheinen. Das heißt, sie dürfen sich nicht vertreten lassen. Es ist aber möglich, dass sie zur Verhandlung einen Beistand mitbringen.
Eine Beweisaufnahme findet in der Regel nicht statt. Die Schiedsperson darf aber Zeugen oder Sachverständige befragen, wenn diese freiwillig zur Verhandlung erschienen sind. Sie kann auch ihr vorgelegte Urkunden verlesen oder mit Zustimmung der Beteiligten Gegenstände in Augenschein nehmen, das heißt, sie ansehen.