Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Am 23.07.2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten. Das Gesetz wurde eingeführt, um Personen vor Repressalien zu schützen, die auf Missstände oder Rechtsverstöße aufmerksam machen. Durch das Melden solcher Vorfälle können diese Missstände aufgeklärt und geeignete Maßnahmen ergriffen werden.

Personen, die die Gemeinde Wallenorst oder ihre Einrichtungen auf Verstöße hinweisen, sind durch mehrere Rechtsvorschriften geschützt. Dazu gehören die EU-Richtlinie 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 (Whistleblower-Richtlinie), das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) des Bundes sowie das Niedersächsische Hinweisgebermeldestellengesetz (NHinMeldG). Diese Gesetze gewährleisten, dass Hinweisgebende keine Benachteiligungen erfahren.

Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes

Das Hinweisgeberschutzgesetz findet Anwendung auf eine Vielzahl von Rechtsgebieten.

Es schützt Personen, die Informationen über Verstöße melden, die straf- oder bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient.

Darunter fallen z. B. Vorschriften aus den Bereichen: 

  • Arbeitsschutz
  • Gesundheitsschutz
  • Mindestlohngesetz
  • Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
  • Bußgeldvorschriften, die Verstöße gegen Aufklärungs- und Auskunftspflichten gegenüber Organen der Betriebsverfassung wie z. B. Personalräte sanktionieren.

Weitere Rechtsgebiete, die § 2 HinSchG umfasst, sind z. B.:

  • Strafrecht: Verstöße gegen strafrechtliche Bestimmungen, wie z.B. Korruption oder Betrug
  • Produktsicherheit und -konformität: Meldungen über unsichere Produkte oder Verstöße gegen Sicherheitsstandards
  • Umweltschutz: Hinweise auf Umweltverschmutzung oder Verstöße gegen Umweltvorschriften
  • Öffentliche Gesundheit und Sicherheit: Informationen über Gefahren für die öffentliche Gesundheit oder die Sicherheit der Bevölkerung
  • Verbraucherschutz: Verstöße gegen Verbraucherschutzvorschriften
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten: Missstände im Umgang mit personenbezogenen Daten

Wer darf Meldungen abgeben?
(vgl. § 1 HinSchG)

  • Beschäftigte der Gemeinde Wallenhorst (nach § 3 Abs. 8 HinSchG u. a. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte)
  • Bewerberinnen Bewerber sowie ehemalige Beschäftigte der Gemeinde Wallenhorst
  • Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit der Gemeinde Wallenhorst in Verbindung stehen
  • Nicht: Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Wallenhorst, die keine der o. g. Kriterien erfüllen

Folgen bei falschen Meldungen

Hinweise sollten gewissenhaft und in gutem Glauben gegeben werden. Falsche Meldungen, insbesondere, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgen, können ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen. Personen, die bewusst falsche Informationen melden, können selbst rechtliche und arbeitsrechtliche Maßnahmen erfahren, einschließlich Schadenersatzansprüchen. Daher ist es wichtig, bei der Abgabe von Hinweisen sorgfältig und verantwortungsbewusst vorzugehen.

Externe Meldestelle und Vertraulichkeit

Für die Entgegennahme von Hinweisen wurden externe Meldestellen eingerichtet, die eine Online-Meldung ermöglichen. Diese Stellen sind dafür zuständig, Hinweise vertraulich zu behandeln und sicherzustellen, dass Hinweisgebende keine negativen Konsequenzen aufgrund ihrer Meldung zu befürchten haben. Die Identität der hinweisgebenden Person wird nur dann offengelegt, wenn dies gesetzlich erforderlich ist oder eine ausdrückliche Zustimmung vorliegt.

Die Einrichtung dieser Meldestellen soll sicherstellen, dass Missstände gemeldet und untersucht werden können, ohne dass die Hinweisgeber Nachteile befürchten müssen. Dies trägt dazu bei, die Integrität und Sicherheit in der Gemeinde Wallenhorst zu wahren.

Externe Meldestellen des Bundes sind aktuell eingerichtet