Als gewählte Vertretung des Volkes ist der Landtag das oberste Verfassungsorgan des Landes Niedersachsen. Er verabschiedet Landesgesetze, beschließt den Landeshaushalt und wählt die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten. Außerdem wirkt der Landtag an der Regierungsbildung mit und kontrolliert die Landesregierung.
Wer wird gewählt?
Die 135 Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für fünf Jahre gewählt. 87 Abgeordnete werden direkt in den Wahlkreisen bestimmt. Die übrigen ziehen über die Landeslisten der Parteien in den Landtag ein. Hinzukommen können einige sogenannte Überhang- oder Ausgleichsmandate.
Alle Wählerinnen und Wähler haben somit je zwei Stimmen zu vergeben: eine Erststimme für die Wahl einer oder eines Abgeordneten des Wahlkreises, in dem man wohnhaft ist (Direktbewerber oder -bewerberin) und eine Zweitstimme (Listenstimme) für die Wahl der Landesliste einer Partei. Die Listenstimme hat keinen direkten Einfluss auf die Bewerberinnen und Bewerber. Denn die Abgeordnetensitze werden hier nach der Landesliste vergeben, die die jeweilige Partei festgelegt hat. Die beiden Stimmen können unabhängig voneinander vergeben werden. Das heißt, man muss Erst- und Zweitstimme nicht derselben Partei geben. Über die Landesliste erhalten Parteien nur Sitze, wenn sie landesweit mindestens fünf Prozent der gültigen Listenstimmen errungen haben. Wer in einem Wahlkreis direkt gewählt wird, behält diesen Sitz aber auch dann, wenn seine Partei weniger als fünf Prozent der Zweitstimmen bekommt.
Wer darf wählen?
Das aktive Wahlrecht und damit das Recht zur Stimmabgabe haben alle Deutschen, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind und am Wahltag mindestens seit drei Monaten in Niedersachsen mit einem (Haupt-)Wohnsitz gemeldet sind.
Wie und wo kann man wählen?
Die Wahlberechtigten werden von der zuständigen Kommune im Wählerverzeichnis erfasst. Auf dessen Grundlage verschicken die Städte und Gemeinden bis Samstag (17. September) die Wahlbenachrichtigungen. Diese enthalten die Anschrift und die Öffnungszeiten des jeweiligen Wahllokales sowie Informationen zur Beantragung eines Wahlscheines.
Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis
Wahlberechtigte haben das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer im Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten zu überprüfen. Dazu können sie das Wählerverzeichnis von Montag bis Freitag (19. bis 23. September) während der Öffnungszeiten des Rathauses einsehen. Macht eine wahlberechtigte Person vom Recht der Einsicht keinen Gebrauch und ergibt sich, dass sie im Wählerverzeichnis nicht geführt ist, so ist ein aus diesem Grund eingelegter Wahleinspruch unbegründet. Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses können von Wahlberechtigten bis Freitag (23. September) bei der Gemeinde gestellt werden.
Wählen und abstimmen vorab per Brief oder direkt im Rathaus
Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, am 9. Oktober aber nicht ins Wahllokal gehen kann, kann seine Stimme per Briefwahl abgeben. Wahlberechtigte können die Briefwahlunterlagen im Wahlbüro der Gemeinde noch bis Freitag (7. Oktober), 13 Uhr, beantragen. Möglich ist die Beantragung auch per Internet unter www.wallenhorst.de oder durch Übersenden der ausgefüllten und frankierten Wahlbenachrichtigungskarte. Die einfachste Möglichkeit ist, den QR-Code auf der Wahlbenachrichtigungskarte mit dem Smartphone zu scannen. Auf diese Weise gelangt man auf ein bereits mit den persönlichen Daten vorausgefülltes Online-Formular. Eine telefonische Antragstellung ist nicht zulässig. Wer möchte, kann die Briefwahlunterlagen im Rathaus direkt abholen oder schon an Ort und Stelle vorab wählen. Die Abholung von Briefwahlunterlagen für Familienangehörige oder andere Personen ist nur möglich, wenn die Vollmacht auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte vollständig ausgefüllt und unterschrieben ist.
Der Wahlbrief mit den ausgefüllten Briefwahlunterlagen muss spätestens am Wahlsonntag (9. Oktober) um 15 Uhr bei der Gemeindeverwaltung Wallenhorst abgegeben werden. Danach werden alle bis dahin abgegebenen Briefe zur Kreisverwaltung Osnabrück gebracht, wo die Briefwahlstimmen ausgezählt werden. Bei einer Versendung des Wahlbriefes per Post geht dieser direkt an die Kreisverwaltung. Für den rechtzeitigen Zugang hat die Wählerin oder der Wähler Sorge zu tragen.
So sieht der Stimmzettel aus
Auf der Internetseite wallenhorst.de/wahlen beschäftigt sich die Rubrik „Landtag“ mit allem Wissenswerten rund um das Thema. Neben weiteren Informationen zur Ausübung des Wahlrechts findet sich hier ein Musterstimmzettel.
Weitere Informationen gibt es bei der Gemeinde Wallenhorst unter Telefon 05407 888-108, E-Mail wahlen@wallenhorst.de oder auf der Homepage der Niedersächsischen Landeswahlleitung landeswahlleiterin.niedersachsen.de.