Menschen mit geringem Einkommen können einen Anspruch auf Wohngeld haben – egal ob sie zur Miete wohnen oder Wohnungseigentümer sind.
Wohngeld in Form eines Miet- oder Lastenzuschusses beantragen können Menschen mit geringem Einkommen, „denn Wohnen ist kein Luxus, sondern eine Existenzfrage“, wie es das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit in einer Informationsbroschüre formuliert. Dies kann für Paare gelten, für Familien, für Alleinerziehende mit Kindern oder auch für Rentner.
Gerade bei einer geringen Rente können Ansprüche auf Wohngeld entstehen. Für Alleinstehende im Rentenalter kann dies bereits bei einer Bruttorente in Höhe von 850 Euro oder weniger der Fall sein, für eine gemeinsame Rente bei Ehepaaren liegt die Bemessungsgrenze bei 1150 Euro. Diese Zahlen können im Einzelfall variieren, denn der Anspruch wird individuell berechnet.
„Neben der monatlichen Miete beziehungsweise der Belastung bei Eigentum fließen das monatliche Gesamteinkommen aller im Haushalt lebenden Personen sowie die Anzahl der Haushaltsmitglieder in die Berechnung eines Wohngeldanspruches ein“, erläutert Annette Birnbrich vom Fachbereich Bürgerservice und Soziales. Weitere Kriterien könnten beispielsweise Schwerbehinderten- oder Pflegegrade sein. Aufgrund der unterschiedlichen Faktoren seien pauschale Berechnungen kaum möglich, jeder Antrag werde von der Wohngeldstelle individuell geprüft.
Miet- und Lastenzuschüsse seien staatliche Hilfen für Menschen mit geringem Einkommen, allerdings keine Sozialleistungen. „Viele Leute wissen gar nicht, dass sie diese Hilfe aufgrund ihres niedrigen Einkommens in Anspruch nehmen können“, so Birnbrich. Eine Anfrage bei der örtlichen Wohngeldstelle könne sich daher gegebenenfalls lohnen.
Wohngeldanträge sind im Rathaus der Gemeinde Wallenhorst, Zimmer E.11, erhältlich. Für Fragen zum Thema oder die Vereinbarung unverbindlicher Beratungstermine steht Annette Birnbrich unter Telefon 05407 888-511 gern zur Verfügung.