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Wichtig für alle Osterfeuer

Vorschriften der Gemeinde Wallenhorst sind zu beachten

Mitteilung von

Jeder, der im Wallenhorster Gemeindegebiet ein Osterfeuer veranstaltet, muss dabei die folgenden Vorschriften der Gemeinde Wallenhorst beachten:

  • Brauchtumsfeuer [...] sind öffentliche Feuer zum Zwecke der Brauchtumspflege. Das Brauchtum muss sich aus in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften oder Traditionen ergeben. Das Feuer muss im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung jedermann zugänglich sein.
  • Wird dagegen Pflanzenschnitt privat oder im privaten Kreis verbrannt, handelt es sich nicht automatisch nur deshalb um ein Brauchtumsfeuer, weil es zur Osterzeit stattfindet. Vielmehr gelten solche Feuer als – unerlaubte – Abfallbeseitigung. Ebenso verhält es sich mit Feuern, für die das Brenngut schon lange vor Ostern angesammelt wurde. Das Brenngut für Brauchtumsfeuer hingegen darf erst in den letzten beiden Wochen vor Ostern zusammengetragen werden.
  • Osterfeuer dürfen ausschließlich am Ostersonntag in der Zeit von 14 bis 23 Uhr abgebrannt werden.
  • Als Brennmaterial darf ausschließlich Gehölz- und Strauchschnitt verwendet werden. Insbesondere dürfen keine behandelten Hölzer, Paletten, Unrat oder sonstigen pflanzlichen Abfälle verbrannt werden. Die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, an Hecken, Hängen und an Böschungen darf aus Gründen der Bodenerosion nicht abgebrannt werden.
  • Das Brenngut ist frühestens einen Tag vor dem Abbrennen umzuschichten. Vor der Entzündung des Feuers ist sicherzustellen, dass sich keine Menschen oder Tiere im errichteten Brennmaterial befinden. Zur Entzündung oder Inbrandhaltung dürfen keine Brandbeschleuniger verwendet werden. Gefahrbringender Funkenflug und erhebliche Rauchentwicklung sind auszuschließen.
  • Die Feuerstelle ist dauernd durch mindestens eine erwachsene Person zu beaufsichtigen. Zur Feuerbekämpfung muss geeignetes Gerät (z.B. Feuerlöscher, Wasser, Sand) zur Verfügung stehen, so dass das Feuer bei Gefahr unverzüglich gelöscht werden kann. Vor Verlassen der Feuerstelle ist sicherzustellen, dass dieses vollständig gelöscht ist.
  • Die Feuerstelle ist innerhalb einer Woche nach dem Abbrennen von der verantwortlichen Person von aussortierten Abfällen sowie den Verbrennungsrückständen zu säubern.
  • Brauchtumsfeuer, die eine Grundfläche von 4 Quadratmeter sowie eine Höhe von 2 Meter nicht überschreiten, sind anmeldepflichtig. Ein solches Feuer ist der Gemeinde mindestens eine Woche vor dem Abbrenntermin anzuzeigen.
  • Die Menge des Brandgutes eines solchen Feuers darf 25 Kubikmeter nicht überschreiten. Der Feuerplatz hat folgende Sicherheitsabstände aufzuweisen: 30 Meter zu Gebäuden, die aus nicht brennbaren Baustoffen errichtet wurden und ein hartes Dach besitzen; 50 Meter zu Gebäuden, die aus brennbaren Baustoffen errichtet wurden und/oder ein weiches Dach besitzen; 50 Meter zu Wäldern, Waldhecken, Heiden und öffentlichen Verkehrsflächen, soweit diese nicht ausschließlich land- oder forstwirtschaftlichem Verkehr dienen; 25 Meter zu sonstigen leicht entzündlichen oder brennbaren Materialien; 10 Meter unterhalb von Hochspannungsleitungen; 100 Meter zu Einrichtungen mit erhöhter Explosions- und Brandgefahr.
  • Brauchtumsfeuer, die die oben genannte Grundfläche und/oder die Höchstmenge des Brandgutes überschreiten und/oder die Mindestabstände unterschreiten, sind genehmigungspflichtig. Eine Genehmigung ist bei der Gemeinde mindestens zwei Wochen vor dem Abbrenntermin zu beantragen.
  • Wer die Genehmigung beantragt, muss dazu einen schriftlichen Antrag der veranstaltenden Institution vorlegen. Dieser sollte eine Lageskizze mit eingezeichnetem Abbrennplatz, aus der die Sicherheitsabstände ersichtlich sind, sowie Angaben zur Menge und Grundfläche des Brandgutes enthalten. Falls die Sicherheitsabstände unterschritten werden sollen, müssen außerdem die Abstände dargestellt werden. Zudem muss eine verantwortliche Person benannt werden. Enthalten sein muss auch die Erklärung, dass das Feuer ein Brauchtumsfeuer ist und als solches im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung abgebrannt wird.

Ansprechpartnerin bei der Gemeinde Wallenhorst ist Veronika Hamacher unter Tel. (05407) 888-313 oder per E-Mail. Hier gibt es auch alle weiteren Informationen zum Thema. Die Gemeindeverwaltung weist außerdem darauf hin, dass sie Osterfeuer kontrollieren und Ordnungswidrigkeiten ahnden wird.