Jeder, der im Wallenhorster Gemeindegebiet ein Osterfeuer veranstaltet und dafür eine Genehmigung eingeholt oder die vorgeschriebene Anmeldung rechtzeitig erledigt hat, muss beim Abbrennen die folgenden Vorschriften beachten:
Brauchtumsfeuer sind öffentliche Feuer zum Zwecke der Brauchtumspflege. Das Brauchtum muss sich aus in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften oder Traditionen ergeben. Das Feuer muss im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung jedermann zugänglich sein.
Wird dagegen Pflanzenschnitt privat oder im privaten Kreis verbrannt, handelt es sich nicht automatisch nur deshalb um ein Brauchtumsfeuer, weil es zur Osterzeit stattfindet. Vielmehr gelten solche Feuer als – unerlaubte – Abfallbeseitigung. Ebenso verhält es sich mit Feuern, für die das Brenngut schon lange vor Ostern angesammelt wurde. Das Brenngut für Brauchtumsfeuer hingegen darf erst in den letzten beiden Wochen vor Ostern zusammengetragen werden.
Osterfeuer dürfen ausschließlich am Ostersonntag in der Zeit von 14 bis 23 Uhr abgebrannt werden.
Als Brennmaterial darf ausschließlich Gehölz- und Strauchschnitt verwendet werden. Insbesondere dürfen keine behandelten Hölzer, Paletten, Unrat oder sonstigen pflanzlichen Abfälle verbrannt werden. Die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, an Hecken, Hängen und an Böschungen darf aus Gründen der Bodenerosion nicht abgebrannt werden.
Das Brenngut ist frühestens einen Tag vor dem Abbrennen umzuschichten. Vor dem Entzünden des Feuers ist sicherzustellen, dass sich keine Menschen oder Tiere im errichteten Brennmaterial befinden. Brandbeschleuniger dürfen nicht verwendet werden. Gefahrbringender Funkenflug und erhebliche Rauchentwicklung sind auszuschließen.
Die Feuerstelle ist dauernd durch mindestens eine erwachsene Person zu beaufsichtigen. Zur Feuerbekämpfung muss geeignetes Gerät (zum Beispiel Feuerlöscher, Wasser, Sand) zur Verfügung stehen, so dass das Feuer bei Gefahr unverzüglich gelöscht werden kann. Vor Verlassen der Feuerstelle ist sicherzustellen, dass das Feuer vollständig gelöscht ist.
Die Feuerstelle ist innerhalb einer Woche nach dem Abbrennen von der verantwortlichen Person von aussortierten Abfällen sowie den Verbrennungsrückständen zu säubern.
Die Menge des Brandgutes darf 25 Kubikmeter nicht überschreiten, soweit keine Erlaubnis für eine größere Menge erteilt wurde. Der Feuerplatz hat folgende Sicherheitsabstände aufzuweisen: 30 Meter zu Gebäuden, die aus nicht brennbaren Baustoffen errichtet wurden und ein hartes Dach besitzen; 50 Meter zu Gebäuden, die aus brennbaren Baustoffen errichtet wurden und/oder ein weiches Dach besitzen; 50 Meter zu Wäldern, Waldhecken, Heiden und öffentlichen Verkehrsflächen, soweit diese nicht ausschließlich land- oder forstwirtschaftlichem Verkehr dienen; 25 Meter zu sonstigen leicht entzündlichen oder brennbaren Materialien; zehn Meter unterhalb von Hochspannungsleitungen; 100 Meter zu Einrichtungen mit erhöhter Explosions- und Brandgefahr.
Fragen zum Thema beantwortet Dirk Detmer seitens der Gemeindeverwaltung unter Telefon 05407 888-312.