Die Gemeinde Wallenhorst überprüft derzeit die Radwegebeschilderung im Gemeindegebiet. Dafür führen die Teilnehmer der Verkehrskommission sogenannte „Radverkehrsschauen“ durch.
Anlass ist ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes, welches besagt, dass eine Radwegebenutzungspflicht nur noch dann angeordnet werden darf, wenn „aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt“ – das heißt, nach diesem Urteil dürfen Radfahrer nur noch dort gezwungen werden, den Radweg zu benutzen, wo das Fahren auf der Straße eine konkrete Gefahr darstellt. Verpflichtet zur Radwegbenutzung sind die Radfahrer dort, wo das Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 (Radweg, gemeinsamer Fuß- und Radweg, getrennter Fuß- und Radweg) aufgestellt ist.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass überall dort, wo Radfahrer die Straße gefahrlos nutzen können, die Beschilderung mit den oben genannten Verkehrszeichen abgebaut werden muss. Wem eine entsprechende Radwegebeschilderung an einer ungefährlichen Stelle auffällt, möge sich bitte bei der Gemeinde Wallenhorst, Nicole Erben, Telefon (05407) 888-311 melden.
Wenn es die bauliche Situation der Wege erlaubt, wird die Gemeinde Wallenhorst künftig das Verkehrszeichen 239 (Fußgängerweg) mit dem Zusatz „Radfahrer frei“ aufstellen. Hier können die Radfahrer frei wählen, ob sie die Straße oder den Fußweg nutzen. In letzterem Fall ist natürlich besondere Rücksicht auf Fußgänger zu nehmen.
Nach wie vor gilt: Kinder bis zum 8. Lebensjahr müssen den Gehweg zum Radfahren benutzen, Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen den Gehweg mit ihren Rädern befahren.
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