Im Straßenverkehr gelten Regeln. Sie dienen unter anderem dazu, alle Verkehrsteilnehmer zu schützen. Die Einhaltung dieser Regeln wird durch die Polizei und die Ordnungsbehörden kontrolliert. Denn wo immer es Regeln gibt, gibt es meist auch Menschen, die meinen, dass die Vorschriften für sie nicht gelten – beispielsweise beim Parken.
Das erleben auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ordnungsamtes oft genug. Augenscheinlich gibt es auch in Wallenhorst Menschen, die am liebsten mit ihrem Auto in die Bäckerei, die Post, die Apotheke, die Schule oder den Kindergarten hineinfahren würden und anstelle eines wenige Meter entfernten Parkplatzes lieber dort halten oder parken, wo es nicht gestattet ist – auf Behindertenparkplätzen, in zweiter Reihe auf der Straße oder dort, wo gar kein Parkplatz ist. Andere stellen ihr Fahrzeug für längere Zeit auf Kurzzeitparkplätzen ab und blockieren damit die Parkflächen für ihre Mitmenschen.
Aufgabe der Gemeinde Wallenhorst ist es somit, sichere Zugangssituationen vor den Kindergärten und Schulen zu gewährleisten, Fahrradfahrer zu schützen, Menschen mit Behinderung einen freien Stellplatz anzubieten, den Einzelhandel vor Dauerparkern zu schützen, die Gewerbegebiete von Lkw freizuhalten, die dort Dauerrast machen, und vieles mehr. Das Ordnungsamt spricht daher Verwarnungen aus, in der Hoffnung, dass bei den Falschparkenden ein Lerneffekt eintritt.
In Deutschland scheint es aktuell viele Menschen zu geben, die sich nicht an die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) halten. Die Bundesregierung hat jedenfalls den Bußgeldkatalog zum 9. November angepasst und die Verwarngelder deutlich erhöht.
So gelten nun beispielsweise folgende Beträge:
- Parken im absoluten und eingeschränkten Haltverbot: 25 Euro (bisher 15 Euro)
- Parken auf Behindertenparkplatz ohne Berechtigung und Parken in bzw. vor Feuerwehrzufahrten: 55 Euro (bisher 35 Euro)
- Parken ohne erforderliche, falsch eingestellte oder abgelaufene Parkscheibe: 20 Euro (bisher 10 Euro)
- Parken in Fußgängerzone: 55 Euro (bisher 30 Euro)
- Parken auf Gehwegen, Radwegen oder Schutzstreifen für Radfahrer: 55 Euro – mit Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer: 80 Euro (bisher 20 Euro bzw. 30 Euro)
- Parken in durch Verkehrszeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) gesperrten Bereichen wie Schulhöfen oder Busbahnhof: 50 Euro (bisher 20 Euro)
- Halten und Parken in zweiter Reihe („Elterntaxis“): 55 Euro (bisher 20 Euro)