Keine Bollerwagen-Touren oder Ausflüge in Cliquen oder Radtouren in Gruppen zum 1. Mai: Landkreis und Stadt Osnabrück weisen darauf hin, dass durch die derzeit gültigen Corona-Vorschriften alle sonst durchaus beliebten gesellschaftlichen Aktivitäten rund um den Maifeiertag nicht erlaubt sind. Treffen dürfen sich auch im Freien weiterhin nur ein Haushalt und eine andere Person, Verstöße werden konsequent mit einem Bußgeld von mindestens 150 Euro pro Person geahndet.
Ganz abgesehen von diesen rechtlichen Verboten appellieren Landrätin Anna Kebschull und Oberbürgermeister Wolfgang Griesert aber an die Menschen in der Region, auch am bevorstehenden Feiertag vor allem Vernunft und Einsicht walten zu lassen: „Wir haben es alle gemeinsam bis hierher durch die Pandemie geschafft und besonders durch steigende Impfzahlen ist inzwischen ein Ende der Einschränkungen absehbar, da wäre es wirklich fahrlässig, wegen eines kurzen Vergnügens am 1. Mai den langfristigen Erfolg für uns alle zu gefährden.“ Ein Ausflug mit der Familie sei natürlich möglich, wobei aber die bekannten Anlaufpunkte für Maitouren möglichst gemieden werden sollten: „Wir bitten darum, das Risiko auch zufälliger Menschenansammlungen schon bei der Planung eines Familienausfluges zu bedenken und dann zu vermeiden.“
Bekannte Treffpunkte im Blick
Der Landkreis und die Stadt Osnabrück sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden werden gemeinsam mit der Polizei am Feiertag die einschlägig bekannten Treffpunkte beobachten. Die aktuell geltenden Kontaktbeschränkungen müssen eingehalten werden. Zusammenkünfte von Personen sind auch bei einem Spaziergang nur mit den Personen eines Haushalts und höchstens einer weiteren Person aus einem anderen Haushalts zulässig. Nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt. Kinder von Teilnehmern bis zu einem Alter von 13 Jahren werden nicht mitgezählt. Auch Begleitpersonen oder Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, sind erlaubt.
Die künstliche Aufsplitterung einer Gruppe in vermeintlich zulässige Gruppengrößen ist nicht erlaubt, da es sich aufgrund der Gesamtpersonenzahl dabei immer um eine unzulässig große Gruppe handelt, die zu einem gemeinsamen Zweck unterwegs ist. Findet der Spaziergang an Orten statt, an denen viele Spaziergänger unterwegs sind, müssen Mund-Nasen-Bedeckungen immer dann getragen werden, wenn das Abstandsgebot in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel nicht nur vorübergehend nicht einhalten werden kann.