hier:
Enwurfsbeschluss;
Beteiligung der Öffentlickeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange innerhalb einer angemessenen Frist gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauGB
Artikel aus dem Nachrichtenarchiv: Bitte beachten Sie, dass der Inhalt nicht mehr aktuell sein könnte.