Beteiligungsverfahren für die Öffentlichkeit
Innerhalb eines Verfahrens zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen sieht das Baugesetzbuch (BauGB) in der Regel ein zweistufiges Beteiligungsverfahren für die Öffentlichkeit vor.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Zudem ist der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.
In der Gemeinde Wallenhorst erfolgt die Möglichkeit zur frühzeitigen Beteiligung in der Regel durch Veröffentlichung der Unterlagen auf der Homepage und ergänzend durch Aushang in den Bekanntmachungskästen gemäß der vorher bekannt gemachten Fristen. (siehe auch: Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden bei laufenden Bauleitplanverfahren). Alle Bürgerinnen und Bürger (auch Kinder und Jugendliche) können in diesem frühen Planungsstadium Stellung zu der Planung beziehen und Änderungswünsche und Gegenvorschläge vorbringen. Zudem besteht die Möglichkeit, sich die Planungen von der Verwaltung erörtern zu lassen.
Öffentliche Auslegung
Im weiteren Verfahren ist die Veröffentlichung eines ausgearbeiteten Bauleitplanentwurfes im Internet gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für die Dauer von einem Monat vorgeschrieben. Ergänzend werden die Planunterlagen im Rathaus öffentlich ausgelegt. Die Veröffentlichung und deren Fristen werden in Wallenhorst vorab durch öffentliche Bekanntmachung in den Bekanntmachungskästen und auf der Homepage der Gemeinde bekannt gegeben. (Siehe auch: Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden bei laufenden Bauleitplanverfahren).
Ein Bauleitplanentwurf im Verfahrensstand der Veröffentlichung im Internet gem. § 3 Abs. 2 BauGB enthält bereits alle beabsichtigten Festsetzungen für die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke des Geltungsbereiches.
Während der Veröffentlichungsfrist gem. § 3 Abs. 2 BauGB können die Bürgerinnen und Bürger (auch Kinder und Jugendliche) erneut Stellungnahmen vorbringen.
Über alle im Verfahren vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen muss innerhalb des Bauleitplanverfahrens eine Abwägung erfolgen, die vom Rat der Gemeinde beschlossen wird. Wer eine Anregung im Verfahren eingebracht hat, wird über das Ergebnis dieser Abwägung nach dem Abwägungsbeschluss des Rates im Verfahren informiert.