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Freie Sicht in der "grünen" Gemeinde

Grundstückseigentümer müssen angrenzende Verkehrsflächen freihalten

Mitteilung von

Üppige Bäume, gut gedeihende Büsche und Sträucher: Eine „grüne Gemeinde“ bietet ein attraktives Ortsbild und hohe Lebensqualität. Wenn aber dieses Grün nicht gepflegt wird, sieht solch unkontrollierter Wildwuchs oft nicht nur unschön aus, sondern kann sich außerdem zur Gefahrenquelle entwickeln. Die Gemeinde Wallenhorst weist daraufhin, dass Garten- und Grundstückbesitzer dazu verpflichtet sind, solche Gefahren zu vermeiden oder zu beseitigen.

Ein Problempunkt sind Straßenkreuzungen und -einmündungen. Hier müssen sogenannte „Sichtdreiecke“ freigehalten werden, das sind die Sichtfelder, die ein Verkehrsteilnehmer zur Verfügung hat, wenn er in eine andere Straße einbiegen will. Wenn dieses Sichtdreieck nicht überschaubar ist, ist das Einbiegen ein gefährliches Glücksspiel.

Fuß- und Radwege werden durch überhängende Äste und zu breit oder zu hoch wuchernde Hecken für Verkehrsteilnehmer zum Hindernisparcours. Auch zugewachsene Straßenlampen oder Schilder an der Grundstücksgrenze beeinträchtigen die Verkehrssicherheit, weil Gefahrenzeichen und Geschwindigkeitsbegrenzungen nicht mehr zu erkennen sind. Auch die Orientierung wird erschwert, wenn etwa Straßennamen oder Bushaltestellen verdeckt werden. Ebenso wenig wie Pflanzen dürfen andere Hindernisse wie etwa Holzstapel oder Zäune so angelegt werden, dass sie den Verkehr beeinträchtigen können.

Besonders gefährdet sind übrigens Kinder. Sie dürfen ja bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch mit dem Fahrrad den Gehweg benutzen und müssten vor dortigen Hindernissen plötzlich auf die Straße ausweichen oder abrupt bremsen.

Wo Hindernisse vorhanden sind, gibt es nur eines: Pflanzen zurückschneiden, Zäune und Ähnliches abbauen. Geschieht dies nicht, kann die Verwaltung sie entfernen lassen; unverzüglich, wenn konkrete Gefahr im Verzug ist. Zahlen muss der Grundstücksbesitzer.

Damit es erst gar nicht so weit kommt und Gefahrensituationen vermieden werden, ist Folgendes zu beachten:

  • Schon vor dem Pflanzen sollte man sich darüber im Klaren sein, welches Ausmaß die Pflanzen schon nach wenigen Jahren annehmen können, und sollte dies bei der Auswahl der Pflanzen sowie bei deren Abstand zur Grundstücksgrenze berücksichtigen.
  • Hecken, Sträucher und Bäume an Straßen, Wegen und Gehwegen, im Bereich von Straßeneinmündungen und Kreuzungen sowie vor Schildern und Straßenlampen müssen rechtzeitig ausreichend zurückgeschnitten werden. Anpflanzungen sollen nicht über die Grundstücksgrenze ragen.
  • Alle Grundstückseigentümer, deren Grundstück an öffentliche Verkehrsflächen grenzt, müssen das sogenannte „Lichtraumprofil“ beachten. Das heißt: Die Pflanzen sollten bis zu einer Höhe von 2,30 Metern nicht über den Gehweg ragen, bei Radwegen 2,50 Meter, bei öffentlichen Straßen 4 Meter.
  • Eigentümer von Grundstücken, die im Kreuzungsbereich von Straßen liegen, müssen das Sichtdreieck freihalten.

Die Gemeinde Wallenhorst bittet um Beachtung dieser Hinweise – schließlich sind wir alle Verkehrsteilnehmer und erwarten die gleiche Rücksichtnahme auch von Anderen! Außerdem kommen bei einem tatsächlichen Schadensfall Schadensersatzansprüche auf die Verantwortlichen zu.