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Anzeige statt Erlaubnis oder Gestattung

Informationen zum neuen Niedersächsischen Gaststättengesetz

Mitteilung von

Seit Anfang des Jahres gilt das neue Niedersächsische Gaststättengesetz (Nds. GastG). Seine Inhalte sind wichtig für Betreiber von Gaststätten, aber auch für Veranstalter zum Beispiel von Sportturnieren und ähnlichen Events.

Kern des Gesetzes ist der Übergang vom bisher „erlaubnispflichtigen“ zum künftig „anzeigepflichtigen“ Gewerbe. Diese Anzeigepflicht gilt allerdings für alle Gaststättengewerbe, auch wenn sie nur für kurze Zeit betrieben werden sollen (bislang Gestattung).

Demnach ist die bisherige Gaststättenerlaubnis jetzt nicht mehr nötig. Stattdessen müssen alle Veranstaltungen, bei denen gewerbsmäßig Getränke ausgeschenkt und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr angeboten werden, der zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung angezeigt werden. Gewerbsmäßig wiederum ist der Verkauf von Speisen und Getränken überall da, wo die Veranstaltung insgesamt Gewinn erzielen soll.

Das heißt: Bei Vereinsturnieren in kleinerem Umfang oder bei Veranstaltungen, bei denen Getränke und/oder Speisen unterhalb der marktüblichen Preise angeboten werden, ist das nicht anzeigepflichtig. Anzeigepflichtig sind hingegen Angebote bei Großveranstaltungen, Turnieren in größerem Umfang und Veranstaltungen mit Gewinnerzielung. Für diese muss jeder Gewerbetreibende und somit jeder Verkaufsstand eine Anzeige nach § 2 Nds. GastG erstatten.

Dabei ist es egal, ob es sich bei den ausgeschenkten Getränken um alkoholische oder nicht alkoholische handelt. Eingehen muss die Anzeige spätestens vier Wochen vor dem erstmaligen Verkauf der Speisen und/oder Getränke.

Die bisherigen Gaststättenerlaubnisse sind durch das neue Gesetz unwirksam geworden. Trotzdem ist es unnötig, sie neu zu beantragen, da die in den Erlaubnissen enthaltenen Auflagen weiter gelten.

Anzeigepflichtig sind für kurzzeitige Veranstaltungen übrigens auch Gewerbetreibende. Dies gilt, wenn sie aus dem stehenden Gaststättengewerbe mit gewerblicher Niederlassung und Gaststättenerlaubnis oder (seit Januar 2012) mit Anzeige auf Dauer nach § 2 GastG auf Bestellung außerhalb ihrer Betriebsstätte tätig werden.

Will jemand alkoholische Getränke anbieten, muss die Behörde über ihn Auskünfte aus dem Führungszeugnis und Gewerbezentralregister einholen und prüfen. In der Gemeinde Wallenhorst gilt das aber nicht für kurzzeitige Veranstaltungen, wenn bereits eine Zuverlässigkeitsprüfung durch behördliche Erlaubnisse vorliegt oder wenn in den vergangenen Jahren für eine Veranstaltung eine Gestattung mit demselben Verantwortlichen beantragt worden ist.

Die Vorschriften des Jugendschutzes und des Baurechts bleiben vom neuen Gaststättengesetz unberührt. Das Anzeigeformular kann hier heruntergeladen werden.

Die Gebühren liegen für eine Anzeige nach § 2 Nds. GastG von kurzer Dauer bei 28 Euro. Bei einer Gaststättenanzeige auf Dauer (frühere Gaststättenerlaubnis) richten sich die Gebühren nach dem Zeitaufwand für die Bearbeitung, betragen jedoch höchstens 280 Euro.

Weitere Fragen zum neuen Gaststättengesetz beantwortet bei der Gemeinde Wallenhorst Christina Bartke unter Tel. (05407) 888-310 oder per E-Mail .