Artikel aus dem Nachrichtenarchiv: Bitte beachten Sie, dass der Inhalt nicht mehr aktuell sein könnte.

Freie Sicht in der „grünen“ Gemeinde

Grundstückseigentümer müssen angrenzende Verkehrsflächen freihalten

Mitteilung von

Üppige Bäume, gut gedeihende Büsche und Sträucher: Im Frühsommer wird es auch in Wallenhorst wieder grüner. Wenn aber dieses Grün nicht gepflegt wird, sieht das oft nicht nur unschön aus, sondern kann sich außerdem zur Gefahrenquelle entwickeln. Die Gemeinde Wallenhorst weist darauf hin, dass Garten- und Grundstückbesitzer dazu verpflichtet sind, solche Gefahren zu vermeiden oder zu beseitigen.

Ein Problempunkt sind Straßenkreuzungen und -einmündungen. Hier müssen „Sichtdreiecke“ freigehalten werden, das sind die Sichtfelder, die ein Verkehrsteilnehmer zur Verfügung hat, wenn er in eine andere Straße einbiegen will.

Fuß- und Radwege werden durch überhängende Äste und zu breit oder zu hoch wuchernde Hecken zum Hindernisparcours. Auch zugewachsene Straßenlampen oder Schilder an der Grundstücksgrenze beeinträchtigen die Verkehrssicherheit. Zudem wird die Orientierung erschwert, wenn etwa Straßennamen oder Bushaltestellen verdeckt werden. Ebenso wenig wie Pflanzen dürfen andere Hindernisse wie etwa Holzstapel oder Zäune so angelegt werden, dass sie den Verkehr beeinträchtigen.

Besonders gefährdet sind übrigens Kinder, die ja nach der Straßenverkehrsordnung bis zum vollendeten achten Lebensjahr mit ihrem Fahrrad den Gehweg benutzen müssen. Werden sie durch überhängende Äste zum Ausweichen auf die Straße verleitet, besteht erhöhte Unfallgefahr für sie.

Wo Hindernisse vorhanden sind, gibt es nur eines: Bitte die Pflanzen zurück schneiden. Geschieht dies nicht, kann die Gemeinde Wallenhorst sie auf Kosten der Grundstücksbesitzer entfernen lassen. Grundstücksbesitzer sind verkehrssicherungspflichtig und können im Schadenfall mit Schadenersatzansprüchen konfrontiert werden.

Damit es erst gar nicht so weit kommt und Gefahrensituationen vermieden werden, ist Folgendes zu beachten:

Bei der Auswahl der Pflanzen und bei deren Abstand zur Grundstücksgrenze sollte man berücksichtigen, welche Ausmaße sie schon nach wenigen Jahren annehmen können. Hecken, Sträucher und Bäume an Straßen, Wegen und Gehwegen, im Bereich von Straßeneinmündungen und Kreuzungen sowie vor Schildern und Straßenlampen müssen rechtzeitig ausreichend zurückgeschnitten werden. Anpflanzungen sollen nicht über die Grundstücksgrenze ragen. Alle Grundstückseigentümer, deren Grundstück an öffentliche Verkehrsflächen grenzt, müssen das „Lichtraumprofil“ beachten. Die Pflanzen sollten bis zu einer Höhe von 2,30 Metern nicht über den Gehweg ragen, bei Radwegen 2,50 Meter, bei öffentlichen Straßen 4 Meter. Eigentümer von Grundstücken, die im Kreuzungsbereich von Straßen liegen, müssen das Sichtdreieck freihalten.

Für Fragen rund um das Thema steht Nicole Erben unter Telefon 05407 888-311 gern zur Verfügung.